Urheberrecht…was darf ich, was darf ich nicht…Nutzung von Youtube, Soundcloud, etc.

Dieses Thema im Forum "Eigene (musikrelevante) Themen" wurde erstellt von Dreas, 11.November.2021.

  1. saxsten

    saxsten Ist fast schon zuhause hier

  2. GelöschtesMitglied11073

    GelöschtesMitglied11073 Guest

    grundsätzlich ist das ein sehr interessantes Thema ,zu dem ich mir noch nie wirklich Gedanken gemacht habe. Da ich aber selbstgeschrieben Musik darstelle,freue ich mich immer wenn es von der Gema am Jahresende eine nette Zahlung gibt
     
  3. martin.richter

    martin.richter Schaut öfter mal vorbei

    Zur Bearbeitung: Bei der Bearbeitung eines Stückes entsteht ein gemeinsames Urheberrecht des Urhebers des ursprünglichen Stückes und des Urhebers der Änderung. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn man ein Stück etwas anders spielt als es da steht, oder wenn ein Arrangement angepasst wird um die an die Besetzung des eigenen Ensembles anzupassen. Der ursprüngliche Urheber darf bei der Bearbeitung also (theoretisch) mitreden, sie zum Beispiel untersagen oder nur unter bestimmten Bedingungen veröffentlichen lassen.
     
  4. Tröterich

    Tröterich Ist fast schon zuhause hier

     
    Zuletzt bearbeitet: 12.November.2021
  5. gaga

    gaga Gehört zum Inventar

    Deshalb ist es für GEMA-Ansprüche wichtig zu wissen, dass es nicht reicht, dass eine Komposition sehr alt ist und deshalb nicht mehr dem Urheberrecht unterliegt, sobald man die Bearbeitung eines Verlages zur Aufführung nutzt. Wenn man z.B. das freie Stück "Down By The Riverside" aus einer Saxophonschule oder einem Songbook lernt und öffentlich aufführt, steht dem Verlag eine Gebühr zu.

    Deshalb steht auf den GEMA-Meldungen für meine Combo immer unter der Liste mit den Titeln und den Komponisten die (für eine Jazzcombo durchaus zutreffende) Bemerkung "sämtliche Stücke in Bearbeitung der Band".
     
    Dreas gefällt das.
  6. Tröterich

    Tröterich Ist fast schon zuhause hier

    Ich singe einen deutschen Text auf den original Titel. Bin ich dann Urheber oder muss ich mir die Genehmigung vom Verlag holen?

    Ttöterich
     
  7. Sebastian

    Sebastian Ist fast schon zuhause hier

  8. JES

    JES Gehört zum Inventar

    ja.
    Doch, auch wenn dir das deinem Ton nach nicht passt.
    Der Tariffinder spricht von musikalischer Unterhaltung im Rahmen einer Veranstaltung. Wenn es aber außer mir keine Veranstaltung gibt... eine Veranstaltung ist etwas, was organsiert ist. Ist es nicht. Bei Veranstaltungen wird eine Fläche definiert, also Zuschauerraum oder Standfläche insg. bei einem Weihnachtsmarkt. Wenn ich dann als "Veranstaltung" zähle, weil ich im Freien zu einem Playalong übe, und meine Übeort zufällig in der Fußgängerzone liegt...
    Alternativ ein Konzert der Unterhaltungsmusik ist es aber auch nicht, weil sich dafür der Tarif aus den Einnahmen errechnet... auf die ich ja verzichte. 5,75% von nichts ist...nichts. Ich bin auch von keinem Auftraggeber für irgend ein Event gebucht, sonst würde ev. meine Vergütung greifen.
    Wenn du Strassenmusik in den Tariffinder eingibst passiert nix. Er hat dazu keinen Eintrag.
    Der Weg "dauerhaft" ist es auch nicht, da ich ja nicht 24/7 dort stehe bzw meine Werke zur Verfügung stelle wie ein Tonband an einem AB:
    Also, bedeutet das ich darf, ohne Einnahmen oder Anstellung oder einem kommerziellen Zweck, gemafrei in der Öffentlichkeit Musik machen?
     
  9. Sebastian

    Sebastian Ist fast schon zuhause hier

    @JES Warum Straßenmusik nicht im Tariffinder der GEMA auftaucht haben wir oben schon geklärt. Selbst wenn Du in der Fußgängerzone nur "übst", wird das trotzdem in der Regel "organisiert" (Genehmigung unter Auflagen durch das Ordnungsamt), was aber in Bezug auf das Urheberrecht nicht relevant ist. Der Unterschied zwischen "Straßenmusik" und Konzert scheint mir der zu sein, dass beim Konzert eine wie auch immer geartete Einschränkung der Öffentlichkeit der Darbietung erfolgt (Begrenzung des Raumes, Einlass, oder evtl. sogar nur die Bekanntmachung der Aufführung, sodass das Publikum nicht mehr "rein zufällig da ist". Letzteres scheint das in Post #21 erwähnte Verhägnis gewesen zu sein).

    Der hier ist auch interessant: https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__52.html
     
  10. JES

    JES Gehört zum Inventar

    "(1) Zulässig ist die öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes, wenn die Wiedergabe keinem Erwerbszweck des Veranstalters dient, die Teilnehmer ohne Entgelt zugelassen werden und im Falle des Vortrags oder der Aufführung des Werkes keiner der ausübenden Künstler (§ 73) eine besondere Vergütung erhält. Für die Wiedergabe ist eine angemessene Vergütung zu zahlen.... "

    Sorry, zu blöd. Erst nur, wenn die Künstler keine besondere Vergütung erhalten, dann aber doch eine angemessene Vergütung. Als Strassenmusiker wäre ich also der Veranstalter, der mir als Künstler selbst eine angemessene, aber nicht besondere Vergütung bezahlen muss? Also 11€/Stunde Mindestlohn ist ok?

    Wenn ich Dich weiter oben richtig verstanden habe ist Strassenmusik demnach von der GEMA befreit. Ich muss nur Titel und Künstler benennen, also ansagen.
     
  11. Sebastian

    Sebastian Ist fast schon zuhause hier

    @JES:
    Nicht durcheinander kommen:
    §52 (1) besagt im Wesentlichen, dass ein Urheber nicht die Aufführung seines Werkes untersagen darf, wenn die Aufführung kostenlos ist (Einschränkung in Absatz 3). Er hat aber trotzdem Anspruch auf Vergütung.

    De jure ist es in der Tat gefordert, dass Straßenmusiker die Urheber der Werke, die sie darbieten, nennen. De facto kratzt es aber niemanden, dass das in der Regel nicht passiert.
     
  12. Tröterich

    Tröterich Ist fast schon zuhause hier

    Vielen Dank für die Antwort. Dachte ich mir schon. Ich bin dabei, im Rahmen eines GEMA Stipendium deutsche Texte für amerikanische Jazz Standards zu schreiben. Ich werde bei der Aufführung nur die Komponisten und den Texter angeben. Ich verzichte auf meine Urheberschaft für die deutschen Texte, sonst kann ich das Projekt nicht umsetzen.

    P.S. hätte nie gedacht wie kitschig die Texte sind. Bevor ich die singe muss ich sie neu quasi neu erfinden.

    bis denn Tröterich

    Tröterich
     
  13. JES

    JES Gehört zum Inventar

    @Sebastian

    Ok, also der rechteinhaber kann es nicht verbieten.
    Nachster Schritt, der Eigentümer der Fläche muss es genehmigen, sprich die Stadt, und die will Geld.
    Bleibt die GEMA. Ich sehe nicht, dass Straßenmusik gemapflichtig ist, da es keine Einnahmen oder wirtschaftliche Vorteile Dritter gibt, an denen ich den rechteinhaber beteiligen muss. Verantwortungen und konzerte generieren aber solche.
    Wenn mir trotzdem einer Geld gegeben würde verstehe ich es so, dass ich einen Vorteil verlangen muss und erst dann spiele. Wenn ich spiele und man gibt mir geld freiwillig, ist das keine Einnahme im sinne der gema.
     
  14. Gelöschtes Mitglied 172

    Gelöschtes Mitglied 172 Guest

    Demnächst frage ich nach einer Quittung, wenn ich etwas in den Hut werfe :)
     
    ppue und antonio gefällt das.
  15. antonio

    antonio Gehört zum Inventar

    Alles schön und gut- die Stücke, ja.
    Aber was fällt den nun an, wen einer ein PA, herausgegeben von einem der einschlägigen Verlage, dies auf der Gasse nutzt, oder meinetwegen auch bei einer kleinen Feier, lassen das die Verlagsrechte zu oder nicht?
    Eigentich habe ich ja schon bezahlt, indem ich das Heft/PA gekauft habe. Gilt das nur für meine eigene, ganz private Nutzung, müsste ich ja dafür sorgen, dass meine Nachbarschaft das nicht zu hören bekommt, also in einer schalldichten Kabine spielen. Sagen wir mal, es ist ein Jazzstandard, ich spiele jetzt aber nicht die Melodie wie man sie kennt- z.B. Autumn Leaves- sondern erfinde selber was. Das PA ist aber das ab der der CD.
     
  16. gaga

    gaga Gehört zum Inventar

    Für deine private Nutzung hast du bezahlt, für die "kleine private Feier" auch, nicht aber für eine öffentliche Aufführung draußen oder in der Disco oder im Jazzclub.

    Solche Spitzfindigkeiten spielen zum Glück keine Rolle.

    Dann musst du für das öffentliche Abspielen der CD zahlen, die ein urheberrechtlich geschütztes Werk darstellt.
     
    antonio und Dreas gefällt das.
  17. Roland

    Roland Strebt nach Höherem

    Das ist der springende Punkt: Wofür hast Du bezahlt? Ist da ein Passus drin, der Dir explizit erlaubt, das PA öffentlich zu nutzen? Das wird oft explizit ausgeschlossen, quasi "nur für den privaten Gebrauch" oder "nur für den privaten, nicht-kommerziellen Gebrauch".

    Wenn Deine Nachbarn beim Üben zuhören ist das keine öffentliche Veranstaltung.

    Grüße
    Roland
     
    antonio gefällt das.
  18. Dreas

    Dreas Gehört zum Inventar

    Das ist für die GEMA nicht ausschlaggebend (klar ist die Gebühr höher, wenn Du Eintritt nimmst. Und dann je nach Höhe auch gestaffelt).

    Beispiel:

    Wir haben mit der Band in einem kommunalen Raum ein kostenloses Konzert gegeben und mußten dafür GEMA Gebühr bezogen auf die genutzte Fläche abführen.

    CzG

    Dreas
     
  19. Werner

    Werner Strebt nach Höherem

    . . . und wenn ich einen Hut hinstelle, und damit zum Spenden nötige oder sogar darum bitte, ist das immer noch freiwillig, also keine Einnahme im Sinne der Gema?
     
  20. JES

    JES Gehört zum Inventar

    @Werner
    Genau das wollte ich auch wissen. Der eine sagt so, der andere anders.
     
  1. Diese Seite verwendet Cookies, um Inhalte zu personalisieren, diese deiner Erfahrung anzupassen und dich nach der Registrierung angemeldet zu halten.
    Wenn du dich weiterhin auf dieser Seite aufhältst, akzeptierst du unseren Einsatz von Cookies.
    Information ausblenden