Herrenberg-Urteil

Dieses Thema im Forum "Eigene (musikrelevante) Themen" wurde erstellt von Gelöschtes Mitglied 11989, 2.Juli.2024.

  1. Gelöschtes Mitglied 5328

    Gelöschtes Mitglied 5328 Guest

    Er sprach aber nich von Musiklehrern, sondern allgemein.

    Und da teile ich @Gerrie 's Sicht.

    Hatte einige solcher Kandidaten in der Beratung. Die stürzen z. B. wenn‘s schief läuft auch direkt auf Bürgergeldniveau ab, da sie ja nicht in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben.

    CzG

    Dreas
     
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  2. Claus

    Claus Mod Emeritus

    Das kann ich alles 1:1 so bestätigen.

    Das wiederum würde ich nicht ganz so formulieren - es ist letztlich immer eine Gesamtbetrachtung.

    Kurze Einschätzung aus meiner Sicht: die rechtlichen Grundlagen zur Scheinselbstständigkeit sind zwar nicht neu, die Interpretation durch das Herrenberg-Urteil war es schon. Zur Historie (ich bitte um Nachsicht, wenn ich jetzt einen Teil der Diskussion wiederhole):

    Nach der älteren Sonderrechtsprechung für Lehrer, Erzieher und sonstige Dozenten galten besondere Kriterien zur Abgrenzung von Selbstständigkeit und abhängiger Beschäftigung (BSG, Urt. vom 12.02.2004, B 12 KR 26/02 R). Danach erkannten die Sozialgerichte die Übermittlung von Wissen, Können und Fertigkeiten in Form von Einzel- und Gruppenunterricht im Regelfall als selbstständige Tätigkeit an.

    Das Bundessozialgericht hat dann aber mit Urteil vom 28.06.2022 (B 12 R 3/20 R; eben das "Herrenberg-Urteil") seine Rechtsprechung zur sozialversicherungsrechtlichen Statusbeurteilung fortentwickelt und eine Schärfung der Kriterien der betrieblichen Eingliederung und des unternehmerischen Risikos für diesen Personenkreis vorgenommen. Das Gericht zählte die Merkmale einer selbstständigen Tätigkeit (vornehmlich eigenes Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit) in Abgrenzung zur abhängigen Tätigkeit (Beschäftigter ist in den Betrieb eingegliedert ist und unterliegt dabei einem bzgl. Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers) auf und fährt dann fort:

    „Ob jemand beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich danach, welche Umstände das Gesamtbild der Arbeitsleistung prägen und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen.“

    Der besondere Schutzzweck der Sozialversicherung schließe es aus, dass über die rechtliche Einordnung einer Person - als selbstständig oder beschäftigt - allein die Vertragsschließenden entscheiden.

    Das Gericht stellte im konkret zu beurteilenden Fall fest, dass die Merkmale einer abhängigen Beschäftigung überwögen.

    Obwohl es sich um eine Einzelfallentscheidung handelte, fand das Urteil bundesweit Beachtung. So hat der Verband deutscher Musikschulen mittlerweile seinen Muster-Honorarvertrag von der Website genommen und empfiehlt die strukturierte Umwandlung in Festanstellungen. Hierzu hat er Ende 2023 eine FAQ-Liste veröffentlicht, die kontinuierlich fortgeschrieben wird.

    Das Herrenberg-Urteil hatte zwar einen Fall aus dem Musikschulbereich zum Gegenstand – die Auswirkungen erstrecken sich aber auch auf andere Beschäftigungsverhältnisse. Zu nennen ist hier beispielsweise der Volkshochschulbereich. Ausweislich von Erhebungen des Landesverbandes der Volkshochschulen gab es alleine im Jahr 2022 in NRW mehr als 31.000 Honorarverträge (nicht gleichzusetzen mit der Anzahl von Personen) im Volkshochschulbereich.Viele Dozentinnen und Dozenten leisten eine im Umfang geringe Lehrtätigkeit, bereichern aber mit ihren spezifischen Kenntnisse und Fertigkeiten das Kursprogramm.

    Auch hier prüfen derzeit Vertreter der Rentenversicherungsträger anhand der Maßstäbe des Herrenberg-Urteils den Status der Beschäftigungsverhältnisse.

    Die Reaktionen in der kommunalen Welt sind durchaus unterschiedlich. Sie reichen von den (von betroffenen Beschäftigten überwiegend begrüßten) Umwandlungen von Honorarverträgen in Festanstellungsverhältnisse bis hin zu einer schlichten Beendigung von Honorarverträgen unter Inkaufnahme einer Ausdünnung der Angebote. Zum Teil verweisen die Kommunen aber auch darauf, dass auch ein Teil der Honorarbeschäftigten ein Interesse an der Beibehaltung dieser Konstruktion habe, insbesondere, wenn es sich um (studienbegleitende oder sonstige) Nebenjobs handelt.

    Theoretisch ist es schon vorstellbar, durch entsprechende vertragliche Gestaltungen auch weiterhin an der Möglichkeit von Honorarverträgen festzuhalten. Es kommt darauf an, den Lehrkräften vertraglich größtmögliche Freiheit einzuräumen, sodass in der Gesamtschau überwiegend nicht von einer organisatorischen Eingliederung ausgegangen werden müsse. Namentlich sind diejenigen Aspekte zu nennen, die auch auf Seite 3 der Handreichung des Verbandes deutscher Musikschulen angesprochen werden:
    • Nichtfestlegung einer Pflicht zur persönlichen Arbeitsleistung,
    • Verzicht auf Festlegung bestimmter Unterrichtszeiten und Unterrichtsräume (einzelvertraglich oder durch Stundenpläne) durch die Schule/Bildungseinrichtung,
    • Einräumung von eigenem Einfluss der Lehrkraft auf die zeitliche Gestaltung der Lehrtätigkeit,
    • keine Verpflichtung zur Vorbereitung und Durchführung gesonderter Schülerveranstaltungen,
    • keine Verpflichtung zur Teilnahme an Lehrkräfte- und Fachbereichskonferenzen oder ähnlichen Dienst- oder Fachveranstaltungen der Schuleinrichtung,
    • Verzicht auf Verpflichtung zur Anwendung von Lehrplänen der Musikschule / des VdM.
    Da diese Punkte nicht in einem festen Gewichtungsverhältnis zueinanderstehen, ist es allerdings kaum möglich vorherzusagen, wann einem Gericht die für eine Selbstständigkeit sprechenden Aspekte in der Zusammenschau ausreichen würden.

    Im Bereich der Volkshochschulen dürfte es tendenziell (je nach Gegenstand der Lehrtätigkeit) etwas einfacher sein, für eine Selbstständigkeit zu argumentieren, da es in vielen Bereichen z.B. keine verbindlichen Lehrpläne gibt.

    Zusammenfassend muss daher festgestellt werden, dass die Konsequenzen aus dem Herrenberg Urteil generell entweder zu einer deutlichen Belastung der kommunalen Personaletats oder zu einer Rückführung des Leistungsangebotes im Kulturbereich führen dürften und dass sich derzeit keine rechtssichere Möglichkeit abzeichnet, diesen Konsequenzen in allen Fällen durch entsprechende vertragliche Umgestaltungen aus dem Wege zu gehen.
     
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  3. Silver

    Silver Strebt nach Höherem

    Genau hier liegt der Hase im Pfeffer.
    Die entstehende Rechtsunsicherheit (man könnte auch sagen: zu erwartende Willkür) bedroht das Geschäftsmodell von praktisch jedem, der selbstständig Dienste anbietet, die nicht nachgefragt werden, wenn es für den Auftraggeber eine Anstellung oder auch nur eine feste zeitliche Befristung der Leistung bedingt.
    Und, die nicht angeboten werden, wenn es für den Auftragnehmer eine Beschränkung der unternehmerischen Freiheit über die für die konkrete Leistung unbedingt nötige Einbindung in die Organisation des Auftraggebers bedingt.

    Bis zum Herrenberg-Urteil war ich regelmäßig als nicht-angestellter Geschäftsführer, Werkleiter und Ähnliches mit z.B. der Sanierung einer wirtschaftlichen Einheit beauftragt. Dazu hatte ich in der Aussenwirkung Vollmachten, in der Innenwirkung organisatorischen Durchgriff bis zu Personalentscheidungen und hatte sogar meist eine interne Emailadresse. Dennoch war unzweifelhaft klar, dass ich als selbstständiger Dienstleister für meine soziale Absicherung selbst verantwortlich bin und spätestens mit dem Eintreten des gewünschten Ergebnisses meine Tätigkeit für diesen Auftraggeber beende. Weil so eine Sanierung nun aber nichts ist, was man neben drei anderen Projekten machen kann, war ich immer „in Gefahr“. Schwurbelige Konstruktionen als „Berater“ haben weder zum Thema Scheinselbständigkeit noch hinsichtlich der von mir erwarteten Durchschlagskraft etwas gebracht.

    Mit dem Herrenberg-Urteil ging ein ziemliches Beben durch die Branche der Interim Manager (obwohl einige das „nur“ für Musiklehrer relevant sahen, andere ohne Not 30% ihrer Umsätze an „Provider“ abgaben, die dann AnÜ gemacht haben) und ich habe im Nachgang dann meine Selbständigkeit eingestampft, weil eine Anstellung für mich auf keinen Fall in Frage kommt.

    Hintergrund und Motiv ist dabei aus meiner Sicht weniger die Fürsorge für das Individuum als die Begehrlichkeit der notorisch klammen Sozialkassen.
     
  4. Gelöschtes Mitglied 5328

    Gelöschtes Mitglied 5328 Guest

    Sehe ich auch so. Die ursprüngliche Motivation Arbeitnehmer zu schützen wurde immer mehr ausgehöhlt durch Jagd nach Rentenkassenzahler.

    Diese Begehrlichkeit hat übrigens auch GmbH Gesellschafter-Geschäftsführer getroffen, die meinten nicht mehr in die RV einzahlen zu müssen. (Auch da gibt es Rechtsunsicherheiten)

    Das hat einige mit horrenden Nachzahlungen kalt erwischt.

    CzG

    Dreas
     
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  5. Silver

    Silver Strebt nach Höherem

    Ich versuche gerade herauszufinden, ob ich in ein junges Unternehmen investieren und den Gründern beim Aufbau helfen kann, ohne auch da in eine der vom Sozialstaat ausgelegten Tretminen zu tappen.

    Sollte meine Investition erfolgreich sein, werden selbstverständlich Steuern auf den Gewinn fällig.
    Wenn ich etwas dafür tue, muss ich es gegen ein wenigstens symbolisches Entgelt machen… und in SV-Kassen einzahlen. Catch 22…
     
  6. Gerrie

    Gerrie Strebt nach Höherem

    Das glaube ich Dir, in Bezug auf Konsum.
    Meine Musiklehrer sind alle durchweg bodenständig. Trotzdem zu wenig eingezahlt.

    Grüße Gerrie
     
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  7. Woliko

    Woliko Strebt nach Höherem

    Im Musikschulbereich vielfach die finanzielle Diskriminierung der Honorarkräfte gegenüber den fest angestellten Kräften, weil die Kommune im Rahmen der Haushaltsmöglichkeiten ein umfassenderes Lehrangebot bieten wollen, die Honorarkräfte aber wegen der Minderbezahlung auf die Barrikaden gegangen sind.
     
  8. JES

    JES Gehört zum Inventar

    Ich bin mir sicher, dass findige Juristen und Kaufleute eine Alternative finden werden, kosten zu sparen und Arbeiter auszubeuten. Wenn der Weg der Honorarkraft schwieriger wird, dann eben...
    In unserem Konzern waren es seinerzeit Leih-/Zeitarbeiter, bis die 18 Monategrenze konsequent durchgesetzt wurde,.... (bei mir bekamen alle ursprünglichen Zeitarbeiter nach 6 Monaten den Festvertrag. Quasi nach der probezeit, weil ich das ganze Theater um die zeitanstellung Sche.. fand. Keine Teilnahme an teamevents, keine leistungsgratifikation etc...). Dann hieß das ganze, glaube ich, werksvertrag, dann...
     
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  9. Silver

    Silver Strebt nach Höherem

    Ganz so pauschal sollte man es nicht sehen.
    Das wird weder den billig gebashten Juristen und Kaufleuten gerecht (ohne die die ganzen Ingenieure nur selbstverliebte Bastelbrüder wären — und umgekehrt) noch ist es im Einzelfall eine gute Idee, sofort mit Festverträgen zu hantieren.

    Ein Industriebetrieb, zum Beispiel, braucht eine gewisse Flexibilität und eine Leiharbeitsquote von unter 10-15% im gewerblichen Bereich ist ein Alarmsignal — ist nämlich jemand erst mal mit einem Festvertrag versorgt, muss er/sie/es auch während einer der vielen kleinen und großen Auftragsflauten bezahlt und verwaltet werden und steuert unweigerlich auf immer längere Kündigungsfristen mit immer höheren Abfindungssummen im Ernstfall zu.
    Typischerweise türmen die ach so kollegial eingestellten „nach 6 Monaten Festvertrag“-Verfechter vielzuviel Personal auf, das beschäftigt sein will. Produktivität steigern? Unnötig! Die sind doch eh da!

    Das geht auf Kosten derer, die tatsächlich fest angestellt sind und sich das Unternehmen im eigenem Interesse wettbewerbsfähig und profitabel wünschen (sogar, wenn sie es so niemals formulieren würden).

    Gleicher Lohn für gleiche Arbeit und eine sinnvolle Integration in das soziale Gebilde Betrieb sollten davon unabhängig und selbstverständlich sein, soweit es zulässig ist (Betriebsversammlungen können z.B. für Leihkräfte in bestimmten Fällen unzulässig sein - zu denen lädt aber der Betriebsrat ein).
     
  10. ilikestitt

    ilikestitt Strebt nach Höherem

    Vieles davon muss und wird schon gar nicht erfüllt und trotzdem besteht die Problematik weiterhin
    • Was verstehst du genau da drunter? Daß ich es nicht zu einem Subunternehmer deligieren darf?
    • Das ist bereits seit langem der Fall. Lehrer unterrichten in Berlin z.B. meist in ihrer Wohnung oder in öffentlichen Schulen (wenn es eine Kooperation mit Musikschulen gibt) oder in Proberäumen. Wenn das alles nicht geht wird versucht ein Raum in der Musikschule zur Verfügung zu stellen (meist gibt es nur sehr wenige) und da wird durchaus zeitlich auf den Lehrer eingegangen. Ich kenne keine Musikschule, die sich auf die Terminvereinbarung zwischen Lehrer und Schüler einmischt.
    • Wie ich oben drüber schon geschrieben habe, ich kenne keine Musikschule, die sich da einmischt. Es kann nur vorkommen, wenn Räume in der Musikschule genutzt werden, daß wegen der Raumknappheit eine Nutzung nur zu bestimmten Zeiten möglich ist, weil auch andere Lehrer den Raum nutzen müssen
    • Das müssen wohl auch nicht alle Lehrkräfte. Ich kenne welche, die das regelmässig machen und andere, die das nie machen.
    • Da steck ich nicht drin wie das gehandhabt wird.
    • Nach den Lehrplänen richtet sich Niemand, soweit ich weiss. Was auch kein Wunder ist, wenn man die mal gelesen hat. Wer auch immer die geschrieben hat, war in der Praxis nicht längere Zeit als Instrumentallehrer bei den jeweiligen Instrumenten tätig.
    Da viele der Punkte schon jetzt nicht erfüllt werden bei Lehrkräften scheint es eher um die primäre Arbeitsleistung mit Hauptverdienst von einem Arbeitgeber zu gehen.
     
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  11. Gelöschtes Mitglied 5328

    Gelöschtes Mitglied 5328 Guest

    Das ist wichtig, reicht aber alleine auch nicht. @Claus hat es m. E. schon gut zusammengefasst.

    Das Problem ist, dass Gerichte die Kriterien unterschiedlich gewichten und dann zu unterschiedlichen Urteilen kommen.

    Im Grunde wird ja über Einzelfälle geurteilt und dann wird versucht daraus was allgemeinverbindliches rauszulesen. Geht halt nicht immer so einfach

    CzG

    Dreas
     
  12. Livia

    Livia Ist fast schon zuhause hier

    Bzgl. Lehrerkonferenzen: Diese sind für Honorarkräfte ausdrücklich freiwillig. Man erhält dann oft ein Extra-Honorar für den Besuch der Konferenz. Genauso wie für das Austragen von Vorspielen.
    Ja, der für Saxophon (und auch andere Instrumente) ist uralt. Es sollte vor mehreren Jahren schonmal eine Neuauflage erstellt werden. Aber da das alles ehrenamtliche Arbeit ist und dafür niemand bezahlt wird (auch ein Unding), wurde es wohl doch auf Eis gelegt.
    Soweit ich das mitbekommen habe, geht es vor allem um die zeitlich-organisatorische Einbindung in der Schule. Dass Lehrer auch zu Hause unterrichten ist an bestimmten Musikschulen häufiger der Fall als an anderen. Im Normalfall wird eher in der Musikschule unterrichtet und da wird, wie du geschrieben hast, aufgrund der Raumknappheit selbstverständlich von der Musikschule dem Lehrer mitgeteilt, wann es im welchem Raum möglich ist zu unterrichten. Anders ist es ja kaum möglich. Und das ist u. a. das Problem beim Herrenberg-Urteil. Und auch dass man Schüler von der Schule bekommt, keine Werbung machen muss und dadurch das unternehmerische Risiko gering ist. Und das Honorar festgeschrieben und nicht verhandelbar ist.

    Übrigens noch ein anderer interessanter Punkt: In den kommunalen Musikschulen in Brandenburg steht im Honorarvertrag drin, dass man alle drei Jahre ein Fortbilungsnachweis erbringen muss. Die Fortbildung muss man dann selber zahlen. Das fand ich von Beginn an einen seltsamen Passus für einen Honorarvertrag.
     
  13. ilikestitt

    ilikestitt Strebt nach Höherem

    Das ist ja ein Unfug. Was soll denn da als Fortbildung anerkannt werden? Wenn ich mir die Kurse z.B. bei der Landesmusikakademie so anschaue bin ich für den Mist überqualifiziert und könnte da eher selber Kurse und Workshops geben (gerade Workshops sind mein Ding). Dieser ganze Fortbildungskram für Profis im Bereich Musik ist oft Unsinn, da schwappt ein System aus anderen Wirtschaftsbereichen rüber, das sich so nicht anwenden lässt oder wo es entsprechende Angebote kaum gibt, die man ernst nehmen kann.
     
  14. JES

    JES Gehört zum Inventar

    Das hat mit billigem bashing nichts zu tun. Lass mal deine bösartigen Unterstellungen.

    Fakt ist, der jurist prüft, was rechtlich erlaubt ist, wo ev Gesetze nicht eng genug gefasst sind und damit Lücken bleiben. Kurz, welche legalen Optionen gibt es.
    Der Kaufmann rechnet dann, welche der Optionen, die der jurist aufgezeigt hat, für den jeweiligen Betrieb kurz-, mittel- und langfristig am günstigsten ist.
    Das machen keine Schreiner, ingenieure, Ärzte oder sonst wer.

    Für eine Fertigung mögen Leiharbeiter in Ausnahmefällen ev eine gute Lösung sein. Wenn man berücksichtigt, dass die erst mal angelernt werden müssen, bis sie wissen, um was es geht. Wenn aber solche Menschen als Fachkraft 7 jahre und mehr im Büro, im Service, in der Konstruktion etc beschäftigt sind, ggf sogar mit befristeten leihverträgen, damit man ja nicht längerfristig planen kann, dann finde ich das.... nicht gut.
    Und sorry, wenn ich nach 6 Monaten jemand immer noch dringend brauche, dann stelle ich ein. Dann muss ich als Chef mal meine Hausaufgaben machen, etwas unternehmen (da kommt der Unternehmer nämlich her; der sitzt nicht rum und wartet auf Ansagen von oben) und Aufträge an land ziehen. Dann klappt das auch mit Bedarf und Auslastung. Geht, eigene Erfahrungen. Meine ex-leiharbeiter hatten keine Langeweile. Und hatten, als der Konzern die Abteilung geschlossen hat, Anspruch auf Abfindungen.
     
  15. Silver

    Silver Strebt nach Höherem

    Ach ja?

    Soso…
     
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  16. Kohlertfan

    Kohlertfan Strebt nach Höherem

    Da steht jede Branche vor anderen Herausforderungen. Deshalb bringt es wenig, wenn ein gelernter Maschinenbauer und ein Unternehmensberater sich hier über ihre kleinen Lebensrealitäten in die Wolle bekommen.
    Schlimm genug, dass hier Politiker und Juristen Gesetze zimmern, die für alles gelten sollen.
    Hier geht es um Musiklehrer, deshalb habe ich mich bislang auch raus gehalten, da meine Lebensrealität als Freelancer im Baubereich auch eine völlig andere ist.
     
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  17. Gelöschtes Mitglied 15706

    Gelöschtes Mitglied 15706 Guest

    Ich vermute mal, du störst dich an dem Wort "Ausbeutung"? Das ist aber seit Marx auch für Nicht-Kommunisten ein üblicher Begriff, um diese "Maximierung von Gewinn" unter Ausnutzung der schwächeren Verhandlungsposition von Arbeitnehmern zu beschreiben, und ich glaube nicht, dass @JES damit andeuten möchte, er Verurteile das beschriebene Verhalten von Anwälten und Kaufleuten. Ist vielleicht ein veralteter Ausdruck für einen studierten VWLer wie dich, weil er ja durchaus den Unterton von "Raub" haben kann?
     
  18. Gelöschtes Mitglied 5328

    Gelöschtes Mitglied 5328 Guest

    Das Gesetz gegen Scheinselbständigkeit gilt aber für alle Branchen.

    CzG

    Dreas
     
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  19. Kohlertfan

    Kohlertfan Strebt nach Höherem

    Ja ist mir bewusst, aber jede Branche hat spezifische Herausforderungen, damit umzugehn.
     
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  20. Gelöschtes Mitglied 5328

    Gelöschtes Mitglied 5328 Guest

    Na ja, einen Unterschied zwischen einem Musiklehrer und einem Dozenten eines Bildungsträgers oder der IHK bzw. VHS kann ich nicht feststellen.

    Der freie Texter einer PR Agentur hat keine Schüler. Das wär's dann aber auch schon.

    Sooo gewaltig sind die Unterschiede nicht.

    CzG

    Dreas
     
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